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§ 63 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Übergangsvorschriften

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 63 HFAG – Abmilderung von Übergangshärten

1Zur Abmilderung von Übergangshärten, die sich für die Gemeinden und Landkreise aus der Umstellung auf ein bedarfsorientiertes Finanzausgleichssystem ergeben, werden dem nach § 9 Abs. 3 Satz 1 sich ergebenden Stabilitätsansatz jährlich Mittel in Höhe von bis zu 60 Millionen Euro vorab entnommen. 2§ 9 Abs. 4 findet auf diese Mittel keine Anwendung. 3Darüber hinaus erforderliche Mittel werden aus dem Landeshaushalt bereitgestellt. 4Die insgesamt zur Abmilderung von Übergangshärten zur Verfügung stehenden Mittel können zur Aufstockung einzelner oder aller Teilschlüsselmassen nach § 16 Abs. 1 verwendet werden. 5Danach verbleibende Mittel werden für die Übergangsregelungen nach den §§ 64 und 65 eingesetzt.