Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
DRITTER TEIL – Allgemeine Finanzzuweisungen → Zweiter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden
§ 17 HFAG – Schlüsselzuweisungen
(1) 1Die kreisangehörigen Gemeinden erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen. 2Die Höhe bemisst sich für die einzelne Gemeinde nach ihrer Steuerkraft und dem Verhältnis, in dem ihr durch den Gesamtansatz ausgedrückter Finanzbedarf zu dem Finanzbedarf der anderen kreisangehörigen Gemeinden steht.
(2) 1Kreisangehörige Gemeinden, bei denen der Quotient aus der Steuerkraftmesszahl und dem Gesamtansatz weniger als 65 Prozent des Quotienten aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen und der Summe der Gesamtansätze aller kreisangehörigen Gemeinden erreicht, erhalten vorweg einen anteiligen Steuerkraftausgleich (Schlüsselzuweisung A). 2Dieser gleicht die mit dem Gesamtansatz der ausgleichsberechtigen Gemeinde vervielfachte Differenz zwischen den beiden Quotienten zu 65 Prozent aus.
(3) Kreisangehörige Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl zuzüglich der Schlüsselzuweisung A niedriger ist als ihre Ausgleichsmesszahl, erhalten eine Zuweisung in Höhe von 65 Prozent der Differenz (Schlüsselzuweisung B).