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Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs
(Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)

Vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht (2)§§
  
ERSTER TEIL 
Allgemeine Vorschriften1 bis 4
  
ZWEITER TEIL 
Finanzausgleichsmasse5 bis 13
  
DRITTER TEIL 
Allgemeine Finanzzuweisungen14 bis 35
  
Erster Abschnitt 
Allgemeines14 bis 16
  
Zweiter Abschnitt 
Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden17 bis 22
  
Dritter Abschnitt 
Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte23 bis 28
  
Vierter Abschnitt 
Schlüsselzuweisungen an die Landkreise29 bis 34
  
Fünfter Abschnitt 
Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen35
  
VIERTER TEIL 
Besondere Finanzzuweisungen36 bis 44b
  
FÜNFTER TEIL 
Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen45 bis 49
  
SECHSTER TEIL 
Umlagen, Umlagegrundlagen50 bis 55
  
SIEBTER TEIL 
Sonstige Vorschriften56 bis 62
  
ACHTER TEIL 
Übergangsvorschriften63 bis 70
  
NEUNTER TEIL 
Auswirkungen der COVID- 19-Pandemie auf den Finanzausgleich in den Jahren 2020 bis 202470a bis 70c
  
ZEHNTER TEIL 
Schlussvorschriften71 bis 75
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.