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§ 23p EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Zulagen in festen Monatsbeträgen

Titel: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EZulV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23p EZulV – Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr

(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Kommandos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und

  1. 1.

    für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden

    1. a)

      im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften oder

    2. b)

      zur Unterstützung der Kommandokräfte oder

  2. 2.

    für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden.

(2) 1Die Zulage beträgt im Fall

1.des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a500 Euro,
2.des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b300 Euro,
3.des Absatzes 1 Nummer 2250 Euro.

2Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.

Zu § 23p: Eingefügt durch V vom 8. 1. 2020 (BGBl I S. 27), geändert durch V vom 28. 5. 2021 (BGBl I S. 1228).