§ 56 EuWO
Europawahlordnung (EuWO)
Europawahlordnung (EuWO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Zweiter Unterabschnitt – Besondere Regelungen
§ 56 EuWO – Stimmabgabe in Klöstern
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.