§ 16 EuWG
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
§ 16 EuWG – Stimmabgabe
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. (1)
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.
(1) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 1 Nr. 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes und Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1655) sollen in § 16 Absatz 1 die Wörter "in amtlichen Umschlägen" gestrichen werden. Diese Änderung ist so nicht durchführbar. Stattdessen wurden die Wörter "in amtlichen Wahlumschlägen" gestrichen.
Gemäß Artikel 1 Nr. 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes und Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1655) sollen in § 16 Absatz 1 die Wörter "in amtlichen Umschlägen" gestrichen werden. Diese Änderung ist so nicht durchführbar. Stattdessen wurden die Wörter "in amtlichen Wahlumschlägen" gestrichen.