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§ 9 EÜG
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EÜG
Gliederungs-Nr.: 53-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 EÜG – Gesetzliche Rentenversicherung

(1) 1War der Teilnehmer an einer Eignungsübung zuletzt vor Beginn der Eignungsübung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch pflichtversichert und bleibt er nicht in den Streitkräften, so hat der Bund, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5, auf Antrag die Beiträge für die Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung in der Höhe nachzuentrichten, in der sie im Durchschnitt der letzten drei voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate vor Beginn der Eignungsübung entrichtet sind. 2Das Gleiche gilt für Versicherte, die während der Eignungsübung vermindert erwerbsfähig werden oder sterben. 3Die nachentrichteten Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.

(2) Während der Eignungsübung eintretende Änderungen des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) sind zu berücksichtigen.

(3) 1Hat der Teilnehmer an einer Eignungsübung für die Zeit der Teilnahme an einer solchen Übung freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, so hat der Bund dem nicht in den Streitkräften verbleibenden Teilnehmer der Eignungsübung auf Antrag den aufgewendeten Betrag zu erstatten. 2Hierbei ist höchstens diejenige Beitragsklasse zu Grunde zu legen, die dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienst des Antragstellers in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn der Eignungsübung entspricht, in denen ein voller Arbeitsverdienst erzielt worden ist.

(4) 1Die Anträge nach den Absätzen 1 und 3 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung der Eignungsübung beim Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zu stellen. 2Der Eignungsübende ist vor Beendigung der Eignungsübung auf die Ausschlussfrist hinzuweisen. 3Wird der Eignungsübende nach Beendigung der Eignungsübung auf die Ausschlussfrist hingewiesen, beginnt die Ausschlussfrist des Satzes 1 erst mit dem Tag, an dem ihm die Mitteilung zugeht.

(5) 1Handwerkern, die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, sowie Personen, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte verpflichtet sind, Beiträge zu zahlen, werden auf Antrag die Beiträge für Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung erstattet. 2Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.

Zu § 9: Neugefasst durch G vom 17. 12. 1970 (BGBl I S. 1741), geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261) und 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).