§ 61 EStDV 2000
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Bundesrecht
– Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes
§ 61 EStDV 2000 – Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes (1)
(1) Red. Anm.:
§ 61 EStDV in der Fassung des Artikels 2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131), erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 11 EStDV 2000
Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.
Zu § 61: Neugefasst durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131).