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§ 39 ErbbauRG
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Bundesrecht

VI. – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbbauRG
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 39 ErbbauRG

(1)

Erwirbt ein Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Nr. 7 das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück oder wird ein bestehendes Erbbaurecht erneuert, sind die Kosten und sonstigen Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die schon bei Begründung des Erbbaurechts entrichtet worden sind.

(1) Amtl. Anm.:
§ 39: Soweit Kursivdruck gegenstandslos durch § 51 Abs. 2 Urkundensteuergesetz v. 05.05.1936 I 407 u. § 5 V v. 20.08.1941 I 510