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§ 85a EnWG
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) 
Bundesrecht

Teil 8 – Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren → Abschnitt 2 – Beschwerde

Titel: Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnWG
Gliederungs-Nr.: 13752-6
Normtyp: Gesetz

§ 85a EnWG – Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen

1Gegen Entscheidungen einer fachlich qualifizierten Stelle im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 ergehen, ist die Beschwerde zulässig. 2Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht. 3Auf die Beschwerde sind die §§ 75 bis 85, 89, 90, 106 und 108 entsprechend anzuwenden. 4Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.