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§ 41a EnWG
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) 
Bundesrecht

Teil 4 – Energielieferung an Letztverbraucher

Titel: Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnWG
Gliederungs-Nr.: 13752-6
Normtyp: Gesetz

§ 41a EnWG – Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife

(1) 1Stromlieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. 2Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. 3Stromlieferanten haben daneben für Haushaltskunden mindestens einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.

(2) 1Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. 2Die Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des Vertrags nach Satz 1 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Stromlieferanten.

(3) Stromlieferanten, die Letztverbrauchern nach Absatz 2 den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen anzubieten haben, sind ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, diesen Stromliefervertrag nach Wahl des Letztverbrauchers auch ohne Einbeziehung der Netznutzung und des Messstellenbetriebs unter der Bedingung anzubieten, dass der Letztverbraucher die Netznutzung nach § 20 oder den Messstellenbetrieb nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Messstellenbetriebsgesetzes selbst vereinbart hat.