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§ 23 EntGBbg
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Verfahren → Abschnitt 1 – Enteignungsverfahren

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EntGBbg
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 EntGBbg – Planfeststellungsverfahren

(1) Sofern eine Planfeststellung für das Vorhaben nicht in anderen Gesetzen vorgesehen ist, kann die Enteignungsbehörde vor der Bekanntmachung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 25 Abs. 4) ein Planfeststellungsverfahren einleiten, wenn sie es für sachdienlich hält. Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die Enteignungsbehörde ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Ergebnisse einer landesplanerischen Anhörung können dem Planfeststellungsverfahren zu Grunde gelegt werden. Die Enteignungsbehörde teilt die Offenlegung des Planes dem Grundbuchamt mit. Dieses hat in die Grundbücher der vom Verfahren betroffenen Grundstücke einzutragen, dass der Plan zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zum Zwecke der Enteignung offen gelegt worden ist (Offenlegungsvermerk); § 25 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn das Grundbuchamt bereits nach § 25 Abs. 5 Satz 1 eine Mitteilung erhalten hat.

(2) Ist in einem Planfeststellungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen eine für die Beteiligten verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens getroffen worden, ist diese Entscheidung, wenn sie unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz können keine Einwendungen erhoben werden, über die im Planfeststellungsverfahren der Sache nach entschieden worden ist oder die durch die Planfeststellung ausgeschlossen sind.