§ 2 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland
Titel I – Zulässigkeit der Enteignung
§ 2 EnteigG
(1) Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums erfolgt auf Grund einer Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr, welche den Unternehmer und das Unternehmen zu dem das Grundeigentum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.
(2) Die Enteignungsanordnung wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.