§ 47 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel IV – Wirkungen der Enteignung
§ 47 EnteigG
War das enteignete Grundstück Fideikommiss- ... gut ..., so ist - mit Ausnahme des § 38 vorgesehenen Falles - der Besitzer über die Entschädigungssumme nur nach den Vorschriften zu verfügen berechtigt, welche in den verschiedenen Landesteilen für die Verfügungen über derartige Güter und die an deren Stelle tretenden Kapitalien maßgebend sind.