§ 40 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel III – Enteignungsverfahren → 4. – Allgemeine Bestimmungen
§ 40 EnteigG
Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die Beweisfrage unter Berücksichtigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu beurteilen.