Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
Abschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 26a EnEV – Private Nachweise (1)
Außer Kraft am 1. November 2020 durch Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728). Zur weiteren Anwendung s. Teil 9 (§§ 110 bis 114) des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728).
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten
- 1.
zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder
- 3.
durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).
(2) 1Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. 2Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 3Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Zu § 26a: Eingefügt durch V vom 29. 4. 2009 (BGBl I S. 954), geändert durch V vom 18. 11. 2013 (BGBl I S. 3951).