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§ 10 EndlagerVlV
Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVIV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVIV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EndlagerVlV
Gliederungs-Nr.: 751-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 EndlagerVlV – Vorausleistungen für vor In-Kraft-Treten der Verordnung entstandenen Aufwand

Vorausleistungen werden erhoben für den ab 1. Januar 1977 entstandenen notwendigen Aufwand. Der gesamte Aufwand für den vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung liegenden Zeitraum wird nach § 4 ermittelt und zu zwei Dritteln nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erhoben. Ein Drittel dieses Aufwandes wird bei der erstmaligen Erhebung von Vorausleistungen für den Aufwand, der nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entstanden ist, miterhoben.