§ 9 EinigStV
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Niedersachsen
§ 9 EinigStV – Sofortige Beschwerde
Gegen Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 3 und Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.