Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 38 EigVO M-V – Lagebericht
(1) Im Lagebericht sind der Geschäfts verlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Eigenbetriebes so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. § 289 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.
(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:
- 1.
wesentliche Änderungen im Bestand der dem Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
- 2.
die Änderung im Bestand, die Leistungsfähigkeit und den Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
- 3.
den Stand der im Bau befindlichen Anlagen und die geplanten Bauvorhaben,
- 4.
die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen,
- 5.
die Zusammensetzung und Entwicklung der Umsatzerlöse sowie eine Mengen- und Tarifstatistik,
- 6.
wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan und
- 7.
die Einhaltung der Stellenübersicht.
Die Angaben nach Satz 1 können im Lagebericht unterbleiben, wenn sie im Anhang gemacht werden.