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§ 38 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 EigVO M-V – Lagebericht

(1) Im Lagebericht sind der Geschäfts verlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Eigenbetriebes so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. § 289 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.

(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:

  1. 1.

    wesentliche Änderungen im Bestand der dem Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

  2. 2.

    die Änderung im Bestand, die Leistungsfähigkeit und den Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

  3. 3.

    den Stand der im Bau befindlichen Anlagen und die geplanten Bauvorhaben,

  4. 4.

    die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen,

  5. 5.

    die Zusammensetzung und Entwicklung der Umsatzerlöse sowie eine Mengen- und Tarifstatistik,

  6. 6.

    wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan und

  7. 7.

    die Einhaltung der Stellenübersicht.

Die Angaben nach Satz 1 können im Lagebericht unterbleiben, wenn sie im Anhang gemacht werden.