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§ 32 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 EigVO M-V – Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Eigenbetrieb hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus:

  1. 1.

    der Bilanz,

  2. 2.

    der Gewinn- und Verlustrechnung,

  3. 3.

    der Finanzrechnung,

  4. 4.

    den Bereichsrechnungen und

  5. 5.

    dem Anhang.

(3) Die für große Kapitalgesellschaften geltenden allgemeinen Vorschriften, Ansatzvorschriften, Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, Bewertungsvorschriften und Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.