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§ 31 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 EigVO M-V – Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und den Betriebsausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen schriftlich zu unterrichten.