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§ 30 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 EigVO M-V – Buchführung; Inventar; Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Buchführung und das Inventar finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

(2) Die Buchführung hat die Aufstellung des Jahresabschlusses, den Vergleich von Plan und Ergebnis, die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Bereitstellung von Informationen für die Wirtschaftsführung und die künftige Wirtschaftsplanung zu ermöglichen.

(3) In den Büchern sind alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens oder der Schulden führen, alle Erträge und Aufwendungen, alle Ein- und Auszahlungen sowie alle durchlaufenden Gelder und ungeklärten Zahlungsvorgänge nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzuzeichnen.

(4) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung auf Sachkonten vorzunehmen. Jede Buchung auf einem Sachkonto umfasst mindestens eine eindeutige Belegnummer, den Buchungstag, einen Hinweis auf die Verbindung mit dem Gegenkonto und den Betrag. Die von dem Eigenbetrieb eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis aufzuführen.

(5) Den Buchungen sind Belege zu Grunde zu legen, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist. Die Belege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.

(6) Bei der Buchführung mithilfe automatisierter Datenverarbeitung gilt § 12 Absatz 1 der Gemeindekassenverordnung-Doppik entsprechend.

(7) Für die Aufbewahrung gilt § 257 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Eröffnungsbilanzen und die Jahresabschlüsse dauerhaft aufzubewahren sind. Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.

(8) Der Eigenbetrieb hat nach seinen Bedürfnissen eine Kosten- und Leistungsrechnung für alle Bereiche zu führen.