Gesetze

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§ 27 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 EigVO M-V – Stellenübersicht

Die Stellenübersicht muss die erforderlichen Stellen für Beamte und Arbeitnehmer enthalten. Für die Stellenübersicht gilt die Stellenplanverordnung sinngemäß.