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§ 25 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 EigVO M-V – Investitionsübersicht

(1) Für jede Investition sind die ihr zugeordneten Ein- und Auszahlungen in einer Investitionsübersicht gesondert darzustellen. Mehrere Investitionsmaßnahmen, die denselben Gegenstand betreffen, können in einer Investitionsübersicht zusammengefasst werden. Satz 2 gilt entsprechend für Investitionen von geringer finanzieller Bedeutung.

(2) Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen und im Wirtschaftsplan ausgewiesen werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für den Eigenbetrieb wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung kann auf einen Wirtschaftlichkeitsvergleich verzichtet werden, jedoch muss mindestens eine Kostenschätzung vorliegen. Der Verzicht auf den Wirtschaftlichkeitsvergleich ist im Vorbericht zu begründen.

(3) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung der Investition entstehenden jährlichen Belastungen beizufügen.

(4) Die Betriebssatzung soll eine Wertgrenze bestimmen, bis zu der Investitionen eine geringe finanzielle Bedeutung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 haben.