Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 EigVO M-V – Zusammenstellung

(1) Die Zusammenstellung enthält die folgenden Festsetzungen:

  1. 1.

    die Gesamtbeträge der Erträge und Aufwendungen sowie das Jahresergebnis,

  2. 2.

    die Gesamtbeträge der Ein- und Auszahlungen und die Salden jeweils aus der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit, sowie die Summe der Salden als zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds,

  3. 3.

    der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit Ausnahme von Umschuldungen unter gesondertem Ausweis der voraussichtlich aus Wirtschaftsplänen der Vorjahre fortgeltenden Kreditermächtigungen,

  4. 4.

    der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

  5. 5.

    der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen und

  6. 6.

    die in der Stellenübersicht ausgewiesene Anzahl der Stellen in Vollzeitäquivalenten.

(2) Sofern die Haushaltssatzung der Gemeinde Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthält, kann auch der Wirtschaftsplan Festsetzungen für die den Haushaltsjahren entsprechenden zwei Wirtschaftsjahre enthalten.

(3) Anzugeben ist auch der Wertansatz des in der Bilanz im Vorvorjahr ausgewiesenen und des im Vorjahr und im Wirtschaftsjahr voraussichtlich auszuweisenden Eigenkapitals.