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§ 18 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 EigVO M-V – Nachtragswirtschaftsplan

(1) Der Wirtschaftsplan kann nur bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres durch einen Nachtragswirtschaftsplan geändert werden. Für ihn gelten die Bestimmungen über den Wirtschaftsplan entsprechend.

(2) Ein Nachtragswirtschaftsplan ist unverzüglich aufzustellen und zu beschließen, wenn

  1. 1.

    sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Jahresfehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird,

  2. 2.

    sich zeigt, dass der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres aus der laufenden Geschäftstätigkeit in erheblichem Umfang nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich wesentlich erhöhen wird,

  3. 3.

    im Erfolgs- oder Finanzplan bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Positionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder -auszahlungen wesentlichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen,

  4. 4.

    Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder sich die Auszahlungen für bereits veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen wesentlich erhöhen werden, oder wenn

  5. 5.

    Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und die Stellenübersicht die entsprechenden Stellen nicht enthält.

Satz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    geringfügige, unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie geringfügige, unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen,

  2. 2.

    Abweichungen von der Stellenübersicht und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die aufgrund von Änderungen des Besoldungsrechts, der Tarifverträge, aufgrund rechtskräftiger Urteile oder aufgrund der gesetzlichen Übertragung von Aufgaben notwendig werden,

  3. 3.

    Auszahlungen, die der Tilgung eines Kredites für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen einer Umschuldung dienen, und

  4. 4.

    Aufwendungen, die dem Grunde oder der Höhe nach erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres bekannt werden.

Die Betriebssatzung soll durch Wertgrenzen bestimmen, wann Wesentlichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 vorliegt.

(3) Im Nachtragswirtschaftsplan sind alle bei der Geschäftstätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr bekannt gewordenen Abweichungen gegenüber dem Wirtschaftsplan darzustellen.