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§ 13 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 EigVO M-V – Verwendung des Jahresergebnisses

(1) Der Eigenbetrieb soll einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Der Jahresgewinn soll so hoch sein, dass außer den für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

(2) Ein in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss ist grundsätzlich in folgender Reihenfolge zu verwenden:

  1. 1.

    Abdeckung von Verlustvorträgen,

  2. 2.

    Vortrag auf neue Rechnung zur Abdeckung erwarteter Jahresfehlbeträge in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren,

  3. 3.

    Einstellung in die Rücklagen,

  4. 4.

    Ausschüttung an die Gemeinde, soweit dies nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.

(3) Ein Jahresfehlbetrag ist mit Gewinnvorträgen aus Vorjahren zu verrechnen. Ein danach noch nicht ausgeglichener Jahresfehlbetrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, soweit zu erwarten ist, dass er durch Jahresüberschüsse der folgenden fünf Wirtschaftsjahre ausgeglichen werden kann. Ein nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren nicht ausgeglichener Verlustvortrag ist im folgenden Wirtschaftsjahr aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen, sofern nicht die Eigenkapitalausstattung einen Ausgleich durch eine Entnahme aus einer zu diesem Zweck gebildeten Rücklage zulässt.

(4) Ein Jahresfehlbetrag, der nicht nach Absatz 3 verrechnet, vorgetragen oder ausgeglichen werden kann, ist im folgenden Wirtschaftsjahr aus Mitteln der Gemeinde auszugleichen.

(5) Zahlungswirksame Teile des Jahresfehlbetrages sind abweichend von den Absätzen 3 und 4 unverzüglich aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen, soweit die laufende Liquidität des Eigenbetriebes nicht mehr gewährleistet ist. Soweit in den fünf folgenden Wirtschaftsjahren Liquiditätsüberschüsse erwirtschaftet werden, können diese bis zur Höhe des Ausgleiches nach Satz 1 an die Gemeinde zurückgezahlt werden.