Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 EigVO M-V – Personalrechtliche Befugnisse

(1) Die Gemeindevertretung ist oberste Dienstbehörde des dem Eigenbetrieb zugeordneten Personals der Gemeinde. Sie kann ihre Befugnisse auf den Betriebsausschuss oder auf den Bürgermeister übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben als oberste Dienstbehörde der Mitglieder der Betriebsleitung sind nicht übertragbar. § 22 Absatz 5 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.

(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der dem Eigenbetrieb zugeordneten Bediensteten der Gemeinde. Der Bürgermeister kann einzelne Befugnisse nach Satz 1 auf die Betriebsleitung übertragen.

(3) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter der Betriebsleitung und kann ihr Weisungen erteilen, insbesondere zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung und einer einheitlichen Verwaltungsführung. In Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung dürfen Weisungen nur zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung erteilt werden.

(4) Die Betriebsleitung ist Vorgesetzter der sonstigen dem Eigenbetrieb zugeordneten Bediensteten der Gemeinde. Sie ist vor Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 und 2 zu hören.