§ 7 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung
§ 7 EigV – Beschlüsse der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung entscheidet unbeschadet des § 28 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über
- 1.
die wesentliche Aus- und Umgestaltung des Eigenbetriebes,
- 2.
die allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere die allgemeinen Tarife,
- 3.
den aufgestellten Wirtschaftsplan und die Änderung des Wirtschaftsplanes,
- 4.
die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung,
- 5.
die Entlastung der Werkleitung,
- 6.
die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb.