§ 26 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 26 EigV – Anhang, Anlagennachweis
(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nummer 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Angaben für die Mitglieder der Werkleitung und des Werksausschusses zu machen sind. § 285 Nummer 8 und § 286 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2) In einem Anlagennachweis ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach den Formblättern 7 und 8 (Anlagen 7 und 8) darzustellen, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt. Der Anlagennachweis ist Bestandteil des Anhanges.