§ 10 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Wirtschaftsführung- und Rechnungswesen
§ 10 EigBGes – Vermögen des Eigenbetriebs
(1) 1Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. 2Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Rücksicht zu nehmen.
(2) 1Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten. 2Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)