§ 31 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 31 EigAnVO – Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Wenn die Art der Anstalt es erfordert, kann in der Anstaltssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmt werden.