§ 11 EichO 1988
Eichordnung
Eichordnung
Bundesrecht
Teil 3 – Angaben im geschäftlichen und amtlichen Verkehr
§ 11 EichO 1988 – EWG-Schüttdichte (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).
(1) Die Bezeichnung "EWG-Schüttdichte" darf im geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn die Schüttdichte mit Messgeräten gemessen worden ist, die den EWG-Anforderungen nach Anlage 11 Abschnitt 1 genügen.
(2) Im geschäftlichen Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist zur Angabe der Schüttdichte die EWG-Schüttdichte zu verwenden.