§ 37a EGZPO
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrecht
§ 37a EGZPO – Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe
Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so ist dies auf Antrag bereits ab dem 1. Januar 2011 zu berücksichtigen.
Zu § 37a: Eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).