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Art. 8 EGVVG
Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
Bundesrecht
Titel: Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGVVG
Gliederungs-Nr.: 7632-2
Normtyp: Gesetz

Art. 8 EGVVG – Musterwiderrufsbelehrung

1Das Muster in der Anlage des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung kann noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verwendet werden. 2In diesem Fall ist § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Zu Artikel 8: Angefügt durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1666).