Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung
Art. 83 EGStGB – Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen
Die Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen vom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 107) wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 werden jeweils hinter dem Wort "Schriften" ein Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder andere Darstellungen" eingefügt.
- 2.
Die Überschrift vor § 10 erhält folgende Fassung:
"IV. Straf- und Bußgeldvorschriften".
- 3.
§ 10 wird wie folgt geändert:
- a)
Im Eingangssatz werden die Worte "fünf Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3;
- c)
in den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Unternehmer" der Beistrich und die Worte "Teilhaber, Vorsteher, Geschäftsführer, Angestellter oder Beauftragter einer Unternehmung" gestrichen.
- 4.
§ 11 erhält folgende Fassung:
"§ 11
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
die in § 3 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterlässt oder
- 2.
eine nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 verlangte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."