Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung
Art. 68 EGStGB – Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften
Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 865) werden folgende Vorschriften eingefügt:
"Artikel 3a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.der Pflicht zur Unterrichtung nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der IGV oder der Pflicht zur Meldung nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 2 der IGV nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 2.entgegen Artikel 46 Abs. 3 der IGV sich aus der unmittelbaren Nähe des Landeplatzes oder Güter aus der Nähe des Landeplatzes entfernt,
- 3.die nach Artikel 90 Abs. 1 oder Artikel 91 Abs. 1 der IGV von der Gesundheitsbehörde verlangten Erklärungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder
- 4.eine Auskunft nach Artikel 90 Abs. 2 oder Artikel 91 Abs. 2 der IGV nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 dieses Gesetzes, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 2.einer auf Grund der Internationalen Gesundheitsvorschriften ergangenen Anordnung
zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Artikel 3b
Wer durch eine der in Artikel 3a Abs. 1 oder 2 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen eine quarantänepflichtige Krankheit (Artikel 1 der IGV) verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Zu Artikel 68: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).