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Art. 263 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 263 EGStGB – Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden

Das Gesetz vom 26. September 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden, (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1939) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.
  2. 2.
    In Artikel 3 wird das Wort "Tatort" durch die Worte "Recht des Tatortes" ersetzt.
  3. 3.
    In Artikel 4 Halbsatz 1 werden die Worte "eine nach Artikel 2 mit Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte "eine Straftat nach Artikel 2" ersetzt.