Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung
Art. 256 EGStGB – Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433) wird wie folgt geändert:
- 1.
In der Überschrift des Siebenten Abschnitts werden nach dem Wort "Verfahren" der Beistrich und das Wort "Strafen" gestrichen.
- 2.
§ 79 wird aufgehoben.
- 3.
§ 80 erhält folgende Fassung:
"§ 80
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
der Meldepflicht nach § 61 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder
- 2.
einer Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 317 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."
- 4.
§ 81 Abs. 2 wird gestrichen.