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Art. 224 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 224 EGStGB – Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung der Verwendung inländischer tierischer Fette

Artikel 1 § 9 Abs. 2 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung der Verwendung inländischer tierischer Fette vom 23. Dezember 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 575), geändert durch die Verordnung über den Zusammenschluss der deutschen Milch- und Fettwirtschaft vom 29. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 957), erhält folgende Fassung:

"(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."