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Art. 151 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 151 EGStGB – Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel

Das Gesetz vom 21. November 1887 zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (Reichsgesetzbl. 1888 S. 169) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 erhält folgende Fassung:

    "§ 2

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 2 bis 4 oder entgegen Artikel 6 des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 im Geltungsbereich des Vertrages oder in den zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehörenden Küstengewässern

    1. 1.

      als Führer eines Fahrzeugs von einem Fahrzeug, das mit dem Legen oder der Wiederherstellung eines Kabels beschäftigt ist und die vorgeschriebenen Signale trägt, nicht einen Abstand von mindestens einer Seemeile hält,

    2. 2.

      als Fischer Netze oder Fischereigeräte von einem in Nummer 1 bezeichneten Kabelfahrzeug nicht in einer Entfernung von mindestens einer Seemeile hält,

    3. 3.

      als Führer eines Fahrzeugs von einer Boje, die zur Kenntlichmachung von Kabelarbeiten bestimmt ist, nicht einen Abstand von mindestens einer Viertel-Seemeile hält oder

    4. 4.

      als Fischer Netze oder Fischereigeräte von einer in Nummer 3 bezeichneten Boje nicht in einer Entfernung von mindestens einer Viertel-Seemeile hält.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. 2.

    In § 3 werden die Angabe "114" durch die Angabe "114 Abs. 2" ersetzt und die Worte "für das Deutsche Reich" gestrichen.