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Art. 92 EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Dreiundfünfzigster Abschnitt – Übergangsvorschrift zum Wachstumschancengesetz

Titel: Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGHGB
Gliederungs-Nr.: 4101-1
Normtyp: Gesetz

Art. 92 EGHGB

1§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. März 2024 geltenden Fassung ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. März 2024 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Zu Art. 92: Angefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).