Gesetze

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Art. 201 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Vierter Teil – Übergangsvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 201 EGBGB

(1) Die Scheidung und die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgen von dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.

(2) (weggefallen)