Gesetze

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Art. 175 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Vierter Teil – Übergangsvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 175 EGBGB

Für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nach dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ein vor dieser Zeit ausgestelltes Inhaberpapier ausgegeben werden, sind die Gesetze maßgebend, welche für die vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegebenen Scheine gleicher Art gelten.