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Art. 29 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 29 EGAO – Zündwarenmonopolgesetz

Das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 23 Abs. 3 Satz 1 und Satz 7 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    § 44 erhält folgende Fassung:

    "§ 44

    Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 40 gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 41 gelten die §§ 409, 410 und 412 der Abgabenordnung entsprechend."

  3. 3.

    § 45 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Für die Durchführung der Untersagung gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung entsprechend."