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Art. 28 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 28 EGAO – Zündwarensteuergesetz

Das Zündwarensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 729), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In der Überschrift vor § 3 und vor § 6 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  4. 4.

    § 4 erhält folgende Fassung:

    "§ 4
    Steueranmeldung

    Der Steuerschuldner hat über die Zündwaren, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

  5. 5.

    In § 5 Abs. 1 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt.

  6. 6.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen;

    3. c)

      nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Zündwaren, die nach Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 7) wieder in den freien Verkehr gelangen.";

    4. d)

      die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

  7. 7.

    § 7 erhält folgende Fassung:

    "§ 7

    Zündwaren bleiben unter der Bedingung unversteuert, dass sie unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt werden."

  8. 8.

    Die §§ 9 und 10 werden einschließlich ihrer Überschrift aufgehoben.

  9. 9.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" und die Worte "und die Einfuhr (§ 6)" durch die Worte ", die Einfuhr (§ 6) und die Steuerbefreiung (§ 7)" ersetzt;

    2. b)

      die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.