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Art. 27 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 27 EGAO – Schaumweinsteuergesetz

Das Schaumweinsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Schaumweinsteuergesetzes vom 4. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 745), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In der Überschrift vor § 3 und vor § 7 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt.

  3. 3.

    § 3 erhält folgende Fassung:

    "§ 3
    Entstehung der Steuer

    Die Steuer entsteht dadurch, dass Schaumwein aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebes entnommen wird, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung oder der Entnahme."

  4. 4.

    § 5 erhält folgende Fassung:

    "§ 5
    Steueranmeldung

    Der Steuerschuldner hat über den Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

  5. 5.

    In § 6 Abs. 1 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt.

  6. 6.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      in Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt und nach den Worten "Erstattung der Steuer" die Worte ", den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von Steuervorschriften" eingefügt;

    2. b)

      nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Schaumwein, der nach Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) wieder in den freien Verkehr gelangt.";

    3. c)

      die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

  7. 7.

    § 8 erhält folgende Fassung:

    "§ 8

    (1) Schaumwein bleibt unter der Bedingung unversteuert, dass er

    1. 1.

      unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wird,

    2. 2.

      unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder Verarbeitung in einen Herstellungsbetrieb verbracht wird, sofern dem Verbringen nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

    (2) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er

    1. 1.

      als Probe innerhalb oder außerhalb des Herstellungsbetriebes zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

    2. 2.

      als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird oder

    3. 3.

      im Herstellungsbetrieb als Kostprobe unentgeltlich abgegeben wird."

  8. 8.

    § 12 Satz 2 wird gestrichen.

  9. 9.

    § 13 wird aufgehoben.

  10. 10.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" ersetzt und nach den Worten "Einfuhr (§ 7)," die Worte "die Steuerbefreiung (§ 8) und" eingefügt;

    2. b)

      Nummer 3 wird gestrichen.