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§ 53c EEG 2023
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Bundesrecht

Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung → Abschnitt 5 – Rechtsfolgen und Strafen

Titel: Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EEG 2023
Gliederungs-Nr.: 754-27
Normtyp: Gesetz

§ 53c EEG 2023 – Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung

Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.