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§ 28f EEG 2023
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Ausschreibungen → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

Titel: Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EEG 2023
Gliederungs-Nr.: 754-27
Normtyp: Gesetz

§ 28f EEG 2023 – Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

(1) Die Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o finden statt:

  1. 1.

    im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember,

  2. 2.

    im Jahr 2024 zum Gebotstermin am 1. Juli und

  3. 3.

    in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Januar und am 1. Juli.

(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39o beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88e

  1. 1.

    im Jahr 2023 400 Megawatt zu installierende Leistung,

  2. 2.

    im Jahr 2024 600 Megawatt zu installierende Leistung,

  3. 3.

    im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierende Leistung,

  4. 4.

    im Jahr 2026 800 Megawatt zu installierende Leistung,

  5. 5.

    im Jahr 2027 900 Megawatt zu installierende Leistung und

  6. 6.

    im Jahr 2028 1 000 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39o keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.