Gesetze

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§ 16 EBV
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: EBV
Gliederungs-Nr.: 2023-7-I
Normtyp: Gesetz

§ 16 EBV – Stellenplan

Dem Wirtschaftsplan ist ein Auszug aus dem Stellenplan der Gemeinde nach § 5 Abs. 1 bis 5 KommHV-Doppik und § 6 KommHV-Kameralistik beizufügen.